Weimarer Verfassung

 


Die Weimarer Verfassung galt als sehr demokratisch und freiheitlich. In ihr galt das Prinzip der Gewaltenteilung, das Volk hatte über Volksbegehren und Volksentscheid die Möglichkeit in die Gesetzgebung einzugreifen und die allgemeinen Grundrechte (Menschenrechte) waren garantiert. Es gab keine 5%-Klausel, auch kleine Parteien waren im Parlament vertreten.


1.) Einige Rechte, die für uns heute selbstverständlich sind, wurden damals
neu in die Verfassung aufgenommen. Welche waren das?

Freie Wahlen und Gewaltenteilung, Gleichberechtigung aller Bürger/Frauen und Männer, Schutz der Jugend, (Frieden), Grundrechte und Grundpflichten, (Unterstützung bei Arbeitslosigkeit), Anerkennung der Gewerkschaften als Tarifpartner zur Regelung von Lohn und Arbeitsbedingungen

 

 

2.) Vergleiche nun die Verfassung der Weimarer Republik mit der
Bundesrepublik. Schreibe dazu die einzelnen Verfassungsorgane
der Exekutive, Legislative und Judikative in die Tabelle.


Weimarer Republik                                                Bundesrepublik Deutschland
 

Legislative: (gesetzgebende Gewalt)               Legislative:
Reichstag                                                                   Bundestag
Reichsrat                                                                    Bundesrat
 

Exekutive: (ausführende Gewalt)                       Exekutive:
Reichskanzler / Minister                                            Bundeskanzler / Minister
Reichspräsident                                                         Länderregierungen
(Reichswehr)=Instrument der Exekutive)
Länderregierung
 

Judikative: (richterliche Gewalt)                          Judikative:
Staatsgerichtshof                                                        Bundesverfassungsgericht




3.) Eine besondere Stellung in der Weimarer Verfassung hatte der
Reichspräsident. Welche Befugnisse und Aufgaben hatte er?
Wie wurde er gewählt?

- Wird vom Volk auf 7Jahre gewählt
- ernennt Reichskanzler u. Minister (nach Mehrheit im Reichstag)
- Oberbefehl über Reichswehr
- kann Reichstag auflösen (nur wenn keine Mehrheit im Reichstag vorhanden ist)
- kann Gesetz über Notverordnung ändern (in Katastrophenfälle)


4.) Der Artikel 48 der Verfassung gab dem Reichspräsidenten ein
„Notverordnungsrecht". Wann konnte er davon Gebrauch machen?
Welche Grundrechte konnte er damit zeitweise außer Kraft setzen?

Er konnte vom Notverordnungsrecht gebrauch machen, wenn er der Meinung war, dass die Sicherheit und Freiheit des deutschen Reiches gefährdet war.
Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124, 153, in denen das Grundrecht festgelegt war, außer Kraft setzten.


5.) Vergleiche beide Verfassungen. Wie unterscheiden sich die
Aufgaben des Präsidenten, des Kanzlers und das Wahlrecht.


Heute
Wahlrecht:

Frauen und Männer ab 18
Präsident auf 5 Jahre
 

Aufgaben des Präsidenten:

Repräsentant


Aufgaben des Kanzlers:

Staatsoberhaupt

Regierungschef
Befehlsgewalt


Weimarer Republik

Wahlrecht:

Frauen und Männer ab 20

Präsident auf 7 Jahre

 

Aufgaben des Präsidenten:

Staatsoberhaupt

 

Aufgaben des Kanzlers:

Exekutive 


6.)Warum hat man dies in unserem Grundgesetz wohl anders geregelt?
5%-Hürde für Parteien, früher waren alle Parteien entsprechend ihrem Prozentsatz vertreten

Besonders gefährlich war das Notverordnungsrecht Artikel 48 in Kombination mit dem Recht das Parlament aufzulösen Artikel 25 und dem Recht den Kanzler einzusetzen Artikel 53 zusätzlich mit dem destruktiven Misstrauensvotum ( = die Parteinen finden keinen Konsens und der Kanzler wird nicht mehr von einer Mehrheit getragen und kann abgesetzt werden)

Gefahr von Machmissbrauch des Präsidenten = Ersatzkaiser

heute gibt es das Konstruktive Misstauensvotum, d.h. wenn ein Kanzler keine Mehrheit mehr hat, muss gleichzeitig ein Neuer, der von einer Mehrheit gestützt wird, gewählt werden.

Um über die neuesten Artikel informiert zu werden, abonnieren: